München, Hamburg (epd). Verbraucherschützer haben einen juristischen Erfolg gegen die Ticket-Plattform Viagogo erreicht: Nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern vom Donnerstag habe das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 204/23) entschieden, dass die Originalpreise der Tickets auf den ersten Blick erkennbar sein müssen. Die Plattform Viagogo ist ein sogenannter Zweitvermarkter, über den Tickets weiterverkauft werden. Gerade bei begehrten Veranstaltungen liegen die dort aufgerufenen Preise teilweise deutlich über den Originalpreisen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidend ist nach dem Urteil nicht nur, "dass der Originalpreis eines Tickets irgendwo auf der Webseite angegeben wird", sagte Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. Verbraucher müssten diese Information während des Kaufprozesses so deutlich sehen, "dass sie sie in ihre Entscheidung einbeziehen können". Nach Auffassung des Gerichts erfüllte Viagogo diese Anforderungen nicht. Die Plattform verwendete im Buchungsprozess lediglich den Begriff "Nennwert". Den konkreten Betrag zeigte sie erst an, wenn Nutzer den Mauszeiger darüber bewegten.

Das Gericht habe Viagogo außerdem untersagt, Ticketangebote mit Bewertungen wie "ausgezeichnet" oder "9,8 von 10 Punkten" zu bewerben, wenn der vom Verkäufer geforderte Preis über dem Original-Ticketpreis des Veranstalters liegt.