München, Nürnberg, Regensburg (epd). Automatenläden in der Nürnberger Altstadt dürfen auch weiterhin an Sonn- und Feiertagen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens öffnen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) laut einer Mitteilung vom Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden. Die Nürnberger Ladenöffnungsverordnung bleibe damit vorläufig in Kraft. Der Inhaber eines Nürnberger Automatenladens hatte der Mitteilung zufolge einen Eilantrag eingereicht, um durchgehend öffnen zu können.
Als Grund für die Regelung führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der Läden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes und ähnliche Produkte beschränkt. Das würde vor allem nächtliches Ausgehpublikum anlocken. Im Umkreis der Läden würden sich dann laute Personengruppen aufhalten, es käme außerdem zu auffällig mehr Abfall und Lärm.
Auch in Regensburg eingeschränkte Öffnungszeiten
Die Argumente des Inhabers, dass auch Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen bis 5 Uhr geöffnet sein dürften, bezeichnete der BayVGH zwar als plausibel, allerdings lägen zur rechtlichen Bewertung nicht ausreichend Tatsachen vor. Für eine Einordnung müsse eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten und Imbissen in der Altstadt durchgeführt werden oder ein entsprechendes Gesamtkonzept vorliegen. Für eine abschließende Klärung verwies das Gericht auf einen Normenkontrollantrag.
Aktuell liegen beim BayVGH laut Mitteilung auch für Regensburg Beschwerden gegen die Ladenschluss-Verordnung vor. Dort dürfen im gesamten Stadtgebiet personallos betriebene Kleinstsupermärkte an Sonn- und Feiertagen nur von 8 bis 16 Uhr öffnen.