München (epd). Auch bei einer nur dreimonatigen Ausbildung eines erwachsenen Kindes zum Rettungssanitäter muss der Kindergeldanspruch nicht verloren gehen. Weil die Ausbildung weniger als ein Jahr dauert, ist sie nicht als Erstausbildung anzusehen, sodass eine anschließende vorübergehende Vollzeittätigkeit nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 7/24)

Im konkreten Fall hatte die Tochter des kindergeldberechtigten Klägers ab September 2023 eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin gemacht. Vorher, in den Monaten Februar bis Mai 2023, absolvierte sie einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin. Danach übte sie bis zum Beginn ihrer Ausbildung zur Notfallsanitäterin eine Vollzeittätigkeit im Rettungsdienst aus.

Familienkasse sah Status der Erstausbildung

Für die Zeit nach Abschluss der Rettungssanitäterausbildung bis zum Start der Notfallsanitäterausbildung lehnte die Familienkasse die Kindergeldzahlung ab. Die Rettungssanitäterausbildung sei als Erstausbildung einzustufen, hieß es zur Begründung. Zeiten einer danach ausgeübten Vollzeitbeschäftigung führten daher zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Erst mit der Notfallsanitäterausbildung wurde wieder Kindergeld gewährt.

Doch der BFH urteilte nun, dass der Kläger auch für die umstrittenen Monate Juni bis August 2023 Kindergeld beanspruchen kann. Denn die hier dreimonatige Rettungssanitäterausbildung sei keine Erstausbildung, weil sie weniger als ein Jahr dauere. Der Kläger könne daher auch für die Zeiten bis zum Beginn der Notfallsanitäterausbildung seiner Tochter Kindergeld erhalten, entschied das Gericht.