Ein Münchner Polizist hat am Dienstag, 18. August, einen 14-jährigen Schüler in Schwabing angeschossen und schwer verletzt. Unstrittig ist, dass der Jugendliche eine täuschend echt aussehende Softairpistole bei sich hatte. Was in den entscheidenden Sekunden vor und nach dem Schuss geschah, ist dagegen vollkommen offen.

Die Polizei behauptet, der 14-Jährige habe eine Bewegung gemacht, als würde er die Pistole durchladen. Auf die Aufforderung, sie fallen zu lassen, habe er sich mit erhobener Waffe zu zwei Zivilbeamten umgedreht. Einer der Polizisten habe daraufhin geschossen. Anschließend hätten die Einsatzkräfte sofort Erste Hilfe geleistet.

Die Familie schildert den Ablauf grundlegend anders. Nach ihren Angaben warf der Jugendliche die Softairpistole auf den Boden und rief mehrfach, dass es sich um eine Spielzeugwaffe handele. Trotzdem sei geschossen worden. Anschließend habe ein Beamter den schwer verletzten Jungen mit dem Fuß auf dem Oberkörper fixiert. Er sei beschimpft und in Handschellen gelegt worden. Erst der Rettungsdienst habe deren Entfernung verlangt.

Aus einer Polizeimitteilung werden scheinbare Tatsachen

Trotzdem wurde die Polizeiversion in zahlreichen Berichten zunächst nahezu vollständig übernommen. Aus Formulierungen wie "nach bisherigen Erkenntnissen" wurden in Überschriften und Zusammenfassungen schnell scheinbar gesicherte Abläufe: Der Jugendliche habe die Waffe durchgeladen, sich mit ihr umgedreht und damit den Schuss ausgelöst. Beispielsweise die "Süddeutsche Zeitung" gab zunächst ausschließlich diese Darstellung wieder. Erst später wurde öffentlich, wie stark ihr die Angaben des Jugendlichen und seiner Angehörigen widersprechen. 

Das zeigt ein grundsätzliches Problem der sogenannten Blaulichtberichterstattung: Polizeimeldungen werden häufig wie Nachrichtenagenturen behandelt. Doch die Polizei ist keine Nachrichtenagentur. Ihre Mitteilungen sind Darstellungen einer Behörde, die eigene Interessen, Deutungsmuster und Verantwortlichkeiten hat.

In diesem Fall ist das besonders offenkundig. Ein Mitarbeiter der Polizei hat auf ein Kind geschossen. Damit ist die Polizei keine neutrale Informationsquelle, sondern selbst Beteiligte des Geschehens. Ihre Angaben müssen kenntlich gemacht, überprüft und mit anderen Quellen konfrontiert werden. 

Der Jugendliche wird zum Beschuldigten, der Schütze bleibt Zeuge

Besonders auffällig wird die Schieflage angesichts der Ermittlungen. Gegen den 14-Jährigen ermittelt die Münchner Kriminalpolizei wegen einer möglichen Bedrohung der Beamten. Der Polizist, der ihn angeschossen hat, wird dagegen bislang nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geführt. Das Bayerische Landeskriminalamt prüft lediglich in einem Vorermittlungsverfahren, ob der Schusswaffengebrauch rechtmäßig war.

Damit erhält eine der beiden strittigen Versionen bereits eine strafrechtliche Form: Der Jugendliche soll die Beamten bedroht haben. Ob der Beamte seinerseits rechtswidrig geschossen haben könnte, ist dagegen noch nicht Gegenstand eines förmlichen Ermittlungsverfahrens.

Hinzu kommt, dass die Polizei öffentlich Angaben zum Asylverfahren der Familie und zu einem früheren Ermittlungsverfahren gegen den Jugendlichen verbreitete. Für die Frage, ob der Schuss gerechtfertigt war, sind diese Informationen ohne erkennbaren Belang. Sie können aber dazu beitragen, den 14-Jährigen nachträglich als problematisch oder gefährlich erscheinen zu lassen. Gerade bei einem minderjährigen Schwerverletzten ist das presseethisch heikel: Kinder, Jugendliche und mögliche Opfer stehen nach dem Pressekodex unter besonderem Schutz.

Offene Fragen statt behördlicher Gewissheiten

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht nur, ob die Softairpistole bereits am Boden lag. Zu klären ist auch, ob sich die Zivilbeamten eindeutig als Polizisten zu erkennen gaben und wie viel Zeit zwischen ihrer Aufforderung und dem Schuss verging. Entscheidend dürften dabei die gesicherten Videoaufnahmen sein. 

Offen ist außerdem, ob der Jugendliche nach dem Treffer fixiert und gefesselt wurde. Erklärungsbedürftig ist zudem, warum seine Familie nicht informiert wurde, obwohl die Polizei bereits sein Mobiltelefon besaß. Ebenso stellt sich die Frage, weshalb der schießende Beamte bislang nur als Zeuge geführt wird – und warum die Polizei Angaben zum Aufenthaltsstatus der Familie und zu früheren Vorwürfen gegen den Jugendlichen veröffentlichte.

Bis diese Fragen beantwortet sind, darf die Polizeidarstellung nicht zur offiziellen Wahrheit werden. Das bedeutet nicht, automatisch jede Aussage der Familie für bewiesen zu erklären. Es bedeutet, dem verletzten Jugendlichen nicht weniger Glaubwürdigkeit zuzugestehen als der Institution, deren Mitarbeiter auf ihn geschossen hat.