München (epd). Der Begriff "menschlicher Abschaum" gilt auch gegenüber einem Richter als Beleidigung. Der vierte Strafsenat des Bayerischen Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung wegen Beleidigung, gegenüber einem Angeklagten bestätigt, teilte das Oberlandesgericht am Dienstag mit. Die Entscheidung sei bereits am 3. Februar gefällt worden.
Grundsätzlich gehöre es zwar zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, das gerichtliche Entscheidungen ohne Angst vor staatlichen Sanktionen kritisiert werden können, heißt es in der Mitteilung. Aus diesem Grund würden manchmal auch scharfe und übertriebene Äußerungen vor Gericht noch von der Meinungsfreiheit geschützt. Anders sei der Fall jedoch dann, wenn die Äußerung als "äußerst grob herabwürdigend" einzuordnen sei. Laut Gericht trifft der Begriff "menschlicher Abschaum" ausschließlich die Person des Richters und nicht dessen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen. Für den Angeklagten habe es dem Gericht zu Folge genügend andere Möglichkeiten gegeben seinen Unmut und Einwände zu äußern.