Karlsruhe, Günzburg (epd). Mieterinnen und Mieter dürfen bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter die Einsicht in die originalen Rechnungsbelege verlangen. Weder ist hierfür ein konkreter Grund anzuführen, noch müssen sie sich mit vom Vermieter vorgelegten Kopien oder eingescannten Dokumenten begnügen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 66/20)
Damit bekamen Mieter aus dem Raum Günzburg in Bayern recht. Nachdem der Vermieter die Erhöhung der Miete verlangt und eine entsprechende Klage dann aber wieder zurückgenommen hatte, wollten die Mieter nun die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 einsehen. Hierzu sollte der Vermieter die Originalbelege vorlegen. Der Vermieter übersandte nur Belegkopien an die Mieter, da die Originale vernichtet worden seien. Das Landgericht Memmingen urteilte, dass die Vorlage der Kopien ausreichte.
Dem widersprach der BGH. Mieter könnten zur Prüfung der Betriebskostenabrechnungen in den Geschäftsräumen des Vermieters regelmäßig die Einsichtnahme in die Originalbelege verlangen. Angefertigte Kopien seien "grundsätzlich nicht ausreichend". Ein "berechtigtes Interesse", beispielsweise konkret vorgebrachte Zweifel an der Abrechnung, müsse der Mieter für die Einsichtnahme in die Originalbelege nicht haben.
Nur ausnahmsweise könnten Belegkopien oder eingescannte Dokumente ausreichend sein, etwa wenn der Abrechnungsdienstleister dem Vermieter nur diese zur Verfügung gestellt hat. Dass im Streitfall die Originalbelege angeblich vernichtet worden seien, sei nicht vom Vermieter bewiesen worden, so der BGH. Der Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege bestehe daher weiter.