Karlsruhe, München (epd). Facebook-Mitglieder dürfen bei einer langen Mitgliedschaft ihre Identität vor anderen Nutzern verschleiern. Zumindest Nutzerinnen und Nutzer, die noch vor Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 Mitglied wurden, haben nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, Facebook mit einem Pseudonym zu verwenden, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: IIIZR 3/21 und III ZR 4/21)

Die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht verstößt laut BGH gegen den damaligen gesetzlichen Grundgedanken, Telemedien anonym oder mit Pseudonym verwenden zu können. Für Nutzerinnen und Nutzer, die sich erst nach Inkrafttreten der DSGVO bei Facebook registriert haben, ist es dagegen offen, ob Facebook von diesen eine Klarnamenpflicht verlangen darf.

Facebook sieht in seinen Nutzungsbedingungen vor, dass Mitglieder bei der Nutzung des sozialen Netzwerkes ihren Klarnamen verwenden müssen. Wörtlich heißt es: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: - Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest."

Zwei Nutzer aus Bayern klagten dagegen und wollten unter Pseudonym auf Facebook auftreten. Es reiche aus, wenn nur bei der Anmeldung der echte Name genannt werde, nicht aber während der Facebook-Nutzung. Ein Kläger rügte, dass er bei Nennung seines Namens Repressalien aus der "linken Szene" befürchtet, etwa in Form von Cyber-Mobbing, Bedrohungen oder Hass-Beiträgen.

Die zweite Klägerin fürchtete bei Verwendung ihres Namens ebenfalls Hassrede. Sie verwies auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Telemediengesetz sehe ein Recht auf Anonymität im Internet vor. Da sie weiter ein Pseudonym verwenden wollte, sperrte Facebook ihr Nutzerkonto.

Der BGH urteilte, dass die Klarnamenpflicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Nutzer nach damaligen Recht unwirksam ist. So sah das Telemediengesetz in Deutschland vor, dass Diensteanbieter wie Facebook ihre Nutzung anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen, vorausgesetzt, dies ist technisch möglich und zumutbar. Die Unwirksamkeit der Klarnamenpflicht führe dazu, "dass die Bestimmung ersatzlos wegfällt", so das Karlsruher Gericht. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die sich bis Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 bei Facebook registriert haben, können damit weiter unter Pseudonym das Netzwerk nutzen. Ob dies auch das neue Recht so vorsieht, ist nach Angaben von BGH-Sprecher Kai Hamdorf offen.

Allerdings sei es auch den Klägern zuzumuten gewesen, dass sie etwa bei der Registrierung Facebook ihren Klarnamen nennen, urteilte der BGH.